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ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

[ Auszug: (1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil  ... ]